
11. Gemeindenachrichten vom 16.03.2023
Gemeindenachrichten vom 16. März 2023
Baugesuch, öffentliche Auflage
Folgendes Baugesuch liegt vom 17. März bis 17. April 2023 auf der Gemeindekanzlei Eiken öffentlich auf:
BG-Nr. 2023-07
Bauherr: Einwohnergemeinde Eiken, Hauptstrasse 73b, 5074 Eiken
Grundeigentümer: Einwohnergemeinde Eiken, Hauptstrasse 73b, 5074 Eiken
Projektverfasser: Einwohnergemeinde Eiken, Hauptstrasse 73b, 5074 Eiken
Bauvorhaben: Neubau Unterflursammelstelle
Zone: Wohnzone 2a
Ortslage: Rüttistrasse
Parzelle Nr.: 5629
BG-Nr. 2022-01
Bauherr: Rolf und Silvia Wächter-Berger, Bahnhofstrasse 11, 5074 Eiken
Grundeigentümer: Silvia Wächter-Berger, Bahnhofstrasse 11, 5074 Eiken
Projektverfasser: Rolf und Silvia Wächter-Berger, Bahnhofstrasse 11, 5074 Eiken
Bauvorhaben: Projektänderung Ersatz Ölheizung durch aussen aufgestellte Wärmepumpe
Zone: Dorfkernzone D
Ortslage: Bahnhofstrasse
Parzelle Nr.: 5604
Allfällige Einwendungen gegen die Bauvorhaben sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und einer Begründung dem Gemeinderat einzureichen.
Voranzeige Bring- und Holtag vom Samstag, 29. April 2023
Der Bring- und Holtag ist eine Gratisbörse für die Eiker Bevölkerung. Angenommen werden:
Intakte Kleinmöbel, funktionstüchtige Haushaltsgegenstände, Spielsachen, CDs, DVDs, Schallplatten, Videos, elektrische Kleingeräte, Gartengeräte – fast alles, was tragbar und nicht defekt ist. Kleider, Schuhe und Bücher werden nicht angenommen.
Eine Klasse der Schule Eiken führt eine kleine Kaffeestube mit Kaffee und Kuchen.
Der Gemeinderat sowie die Mitarbeiter des Entsorgungsplatzes freuen sich auf Ihren Besuch.
Strassenraum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern:
Das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Verkehrsräumen stellt insbesondere in der Vegetationsperiode eine Daueraufgabe dar. Nur durch einen regelmässigen Rückschnitt können klar definierte Verkehrsräume mit entsprechend guten Übersichtsverhältnissen sowie die Verkehrssicherheit gewährleistet werden.
Es gelten die folgenden gesetzlichen Bedingungen (§ 42 BauV, § 110 BauG):
Die lichte Höhe für auf die Strasse hinausragende Äste hat 4.50 m und über Gehwegen 2.50 m zu betragen. An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss zudem ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3.00 m gewährleistet sein. Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen sind von überragenden Ästen frei zu schneiden.
Wir bitten Sie daher, Ihre Bäume und Sträucher vorschriftsgemäss zurückzuschneiden.
Zum Schutz unserer Vogelwelt beachten Sie bitte zudem, dass das Brutgeschäft der Vögel gemäss Art. 17, Abs. 1, lit. b. Bundesgesetz über die Jagd d und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel nicht gestört werden darf, während der Brutzeit einheimischer Vögel (zwischen 1. März und 30. September) kein Radikalschnitt an Hecken erfolgen soll, bei hohem Anteil an früchtetragenden Heckenarten, die Tieren eine wichtige Nahrungsquelle im Winter bieten, der Schnitt erst im Februar/März durchgeführt werden soll, ein sanfter Rückschnitt respektive der Rückschnitt einzelner Äste zur Einhaltung der Sichtzone und des Strassenabstandes mittels manueller Schere aber jederzeit möglich ist.Zugehörige Objekte
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