Grundsatz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen oder Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.

Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums wird folgendes nicht berücksichtigt:

  • Steuern
  • Schulden
  • Kredit- oder Darlehensraten
  • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?

Melden Sie sich persönlich bei der Gemeindekanzlei. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Termin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.

Wo finden Sie weitere Informationen?

Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) oder die des Kantons Aargau.