Gesamterneuerungswahlen Kommissionen; Neuansetzung der Wahl für die vakanten Sitze

Am 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen für diverse kommunale Behörden und Kommissionen statt. Beim Druck der Wahlzettel für die Gesamterneuerungswahl der Steuerkommission, Finanzkommission und der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler ist der Gemeinde ein Formfehler unterlaufen: Es wurden auf dem Wahlzettel mehr Sitze ausgewiesen, als Mitglieder zu wählen sind. Die Korrektur und der Neuversand der Wahlzettel sowie die Sicherstellung einer korrekten Stimmabgabe sind mit erheblichem Mehraufwand verbunden.

Daher hat der Gemeinderat beschlossen, die Wahl für die vakanten Sitze in diesen Kommissionen zu verschieben und neu auszuschreiben. Am Abstimmungssonntag vom 28. September 2025 findet ordnungsgemäss die eidgenössische Abstimmung sowie die Wahl des Gemeinderates, einschliesslich der Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann statt, mit den an die Stimmberechtigten ordnungsgemäss zugestellten Wahl- und Abstimmungsunterlagen. Eingehende Wahlzettel für die Kommissionen werden aussortiert und nicht ausgezählt. 

Die bisher in stiller Wahl gewählten Mitglieder dieser Kommissionen sind von dieser Änderung nicht betroffen, da hierzu alle Formvorschriften und Fristen eingehalten wurden. Die Wahl betrifft nur noch die vakanten Sitze, für die bisher noch keine Kandidaturen eingegangen sind.

Am 30. November 2025 finden die Wahlen der noch vakanten Sitze der Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Allfällige 2. Wahlgänge werden am 18. Januar 2026 durchgeführt.

  • Wahl von 4 Mitgliedern der Finanzkommission
  • Wahl von 2 Mitgliedern der Steuerkommission und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
  • Wahl von 1 Ersatzmitglied Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern

1. Wahlvorschläge können gemäss §§ 29a ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) bei der Gemeinde Eiken bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis Freitag, 17. Oktober 2025, 12.00 Uhr, eingereicht werden (Eingang bei der Gemeindekanzlei). Das Datum des Poststempels des Einreichungstags genügt nicht für die Wahrung der Frist. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig. Die erforderlichen Anmeldeformulare können bei der Gemeinde Eiken bezogen werden.

2. Wählbar sind stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger (§ 5 Abs. 1 GPR), die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde Eiken wohnen und nicht wegen

dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (§ 59 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau).

3. Die Anmeldungen haben Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den/die Heimatort(e) und die Strasse inkl. Hausnummer sowie die Partei oder die Gruppierung, welche die Kandidatur vorschlägt, zu enthalten (§ 21b Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte [VGPR]). Ferner ist ein Wahlfähigkeitsausweis beizulegen. Mit ihrer/seiner Unterschrift auf dem Wahlvorschlag nimmt die Kandidatin/der Kandidat die Wahl im Sinne von § 29a Abs. 2 GPR rechtsgültig an.

4. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 10 in der Gemeinde Eiken stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 29a Abs. 1 GPR).

5. Wo für eine Kommission mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen sind, als noch vakante Sitze zu besetzen sind, findet eine Urnenwahl statt. Dabei werden die Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten schriftlich (mit dem Wahlzettel) zur Kenntnis gebracht (§ 29a Abs. 3 GPR).

Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der vorgeschlagenen Namen im amtlichen Publikationsorgan eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge eingereicht werden können. (Es gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ausführungen für die Wahlvorschläge.) Gehen innerhalb dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein beziehungsweise übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen gemäss § 30a Abs. 2 GPR als in stiller Wahl gewählt erklärt bzw. findet für allenfalls noch zu vergebende Sitze eine Urnenwahl statt (§ 30a Abs. 3 GPR).

6. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde Eiken wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Wir entschuldigen uns für den Formfehler und die daraus resultierenden Umstände und bedanken uns für Ihr Verständnis. Gemeinderat Eiken

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